Neues BGH-Urteil zum Wasserschaden

Wasserschäden sind für Mieter, Vermieter und Eigentümer immer ein Ärgernis. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat nun  entschieden, dass eine Wohngebäude-Versicherung nicht für eine undichte Fuge an der Duschwanne haftet, Az.: IV ZR 236/20. Dem Urteil lag ein klassischer Versicherungsvertrag zu Grunde, sodass das Urteil allgemeine Bedeutung hat.

Der BGH wies damit die Klage eines Hauseigentümer aus Bayern ab. Wegen einer undichten Silikonfuge zwischen Duschwanne und Wand war es in einer der Wohnungen zu einem Wasserschaden in Höhe von 17.500 Euro gekommen. Die Versicherung weigerte sich, dafür einzustehen.

Zu Recht, wie nun der BGH entschied. Nach seinen Geschäftsbedingungen decke die Wohngebäude-Versicherung nicht sämtliche Wasserschäden ab. Sie hafte nur bei Rohrbruch und „Nässeschäden“. Ein Rohrbruch habe aber offensichtlich nicht vorgelegen.

Bei Nässeschäden müsse laut Geschäftsbedingungen das Wasser aus anderweitig undichten Rohren und Schläuchen oder den damit verbundenen Geräten kommen. Auch das sei bei einer undichten Fuge nicht der Fall. Die Duschwanne habe keine „physische Verbindung“ mit den Wasserleitungen, so der BGH.