Vor einigen Jahren kam ein Familienvater mit einer polizeilichen Vorladung in unsere Kanzlei. Die Polizei verdächtigte ihn, einen Unfall verursacht und dann wissentlich vom Unfallort geflüchtet zu sein. Er erzählte mir, dass er sich schon etwas in das ganze Thema eingelesen habe und nun große Angst um seinen Führerschein habe. Ohne Führerschein drohe ihm nämlich die Kündigung durch den Arbeitgeber. Dann stellte ich ihm die Frage, die jeder versierte Strafverteidiger stellt: Haben Sie schon mit der Polizei gesprochen?
Er erzählte mir, dass er schon mit der Polizei gesprochen hätte. Ein Freund hätte ihm dazu geraten, denn wenn man der Polizei nichts sagt, würde man sich doch verdächtig machen.
Diese Annahme ist falsch und eine Todsünde!
Leider ist es kein Einzelfall, dass Beschuldigte sich gegenüber der Polizei äußern, obwohl sie es nicht müssten. In diesen Verhören oder schriftlichen Stellungnahmen äußern sich Beschuldigte leider ungeschickt und graben sich unbewusst – man muss es so deutlich sagen – eine ganz tiefe Grube, aus der wir sie auch als versierte Strafverteidiger kaum noch retten können.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Familienvater endete mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot. Die Fahrerlaubnis, also den Führerschein, konnten wir ihm noch retten.
___________________________________
In einem Strafverfahren geht es immer um die Frage, was als strafbar gilt und welche Rechtsfolgen Verstöße gegen Strafnormen haben. Viele dieser Strafnormen sind im Strafgesetzbuch geregelt. Daneben enthalten eine Vielzahl weiterer Gesetze eigene Straftatbestände, zum Beispiel das Betäubungsmittelgesetz oder das Waffengesetz.
Der Ablauf eines Strafverfahrens ist hauptsächlich in der Strafprozessordnung (StPO), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.
Auch Ordnungswidrigkeiten gehören zum Strafrecht. Aber wer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, hat sich damit aber noch nicht strafbar gemacht. Ordnungswidrigkeiten werden meist mit Bußgeldern geahndet, die durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.
Wir verteidigen Sie in allen Bereichen des Strafrechts und dem Recht der Ordnungswidrigkeiten. Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarze ist seit dem Jahr 2000 Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Christoph Schwarze hat die entsprechende Prüfung mit der Gesamtnote „gut“ bestanden und wird den Fachanwaltstitel in naher Zukunft ebenso führen können.
Dazu erörtern wir mit unseren Mandanten diverse Strafverteidigungsstrategien und bringen diese in die Verhandlung ein, wie
- Kriminaltechnik im Strafverfahren,
- Beschleunigung überlanger Verfahrensdauer und Folgen der Terminierungspraxis,
- Aktiver Verteidiger, Umgang mit Zeugen
- Vernehmungsrecht und aussagepsychologische Erkenntnisse,
- Beweisverwertungsverbote,
- zeitgemäßes Beweisantragsrecht,
- Besonderheiten bei der Revision unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung
- Urteilsfolgen neben der Strafe.
Wir wollen in der Verhandlung ein möglichst sachliches und angenehmes Verhandlungsklima. Das hat selbstverständlich Grenzen und wird nicht zur Preisgabe von Ihren Interessen oder zu Unterwürfigkeit gegenüber dem Gericht führen. Wir werden aber erst, wenn wir den Eindruck haben, das Gericht sei voreingenommen oder Verfahrensrechte würden abgeschnitten, handeln und nicht von vornherein den Konflikt suchen.
Wie ein Ermittlungs- und Strafverfahren abläuft, möchten wir Ihnen kurz darstellen.
- Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft wird ein Ermittlungsverfahren durchführen. Dadurch hat sie die Möglichkeit, dem Verdacht einer Straftat nachzugehen. Dabei geht die Staatsanwaltschaft zuerst einem „Anfangsverdacht“ nach, indem sie oftmals mit der Polizei zusammenarbeitet, um Indizien und Beweise zu sammeln und um Zeugen bzw. Tatbeteiligte zu verhören. Ziel ist es herauszufinden, ob überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt und wenn ja, ob dieses nachweisbar ist.
Bereits an dieser Stelle sollten Sie Vorsicht walten lassen und keine unüberlegten Aussagen gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlern machen.
Wir werden Akteneinsicht einfordern und uns einen Überblick über die Anschuldigungen verschaffen. Erst danach diskutieren wir gemeinsam, ob wir für Sie eine Stellungnahme abgeben oder nicht.
Sobald sich der Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft bestätigt und sie somit von einem „hinreichenden Tatverdacht“ ausgehen kann, wird die Staatsanwaltschaft eine Klage gegen Sie erheben. In diesem Fall geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung spricht.
Hält sie das nicht für gegeben, stellt sie das Verfahren ganz oder teilweise ein. Darüber werden Sie informiert.
- Zwischenverfahren
Sollte sich die Staatsanwaltschaft dazu entscheiden, Klage zu erheben, wird diese an das Gericht zugestellt und es beginnt ein sog. „Zwischenverfahren“. Dabei überprüft das Gericht die Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft und entscheidet daraufhin, ob ein „hinreichender Tatverdacht“ vorliegt oder nicht.
- Hauptverfahren
In den allermeisten Fällen geht auch das Gericht von einem „hinreichenden Tatverdacht“ aus und wird deshalb einen sog. „Eröffnungsbeschluss“ erlassen und das Hauptverfahren einleiten.
Das Gericht kann Ihnen statt einer Anklageschrift auch einen Strafbefehl zustellen und eine Geldstrafe auferlegen.
Gegen einen Strafbefehl kann nur binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Danach ist er rechtskräftig.
Nach rechtzeitigem Einspruch läuft das Strafverfahren grundsätzlich wie bei einer Anklageschrift weiter.
Das Hauptverfahren findet in Form einer Hauptverhandlung statt. Zu der Hauptverhandlung werden Sie, wir, die Nebenbeteiligten, andere Tatverdächtige und Zeugen geladen. Mit der erhaltenen Ladung vom Gericht besteht auch Anwesenheitspflicht. Das heißt, dass ein unentschuldigtes Fehlen am Tage der Hauptverhandlung Nachteile mit sich bringen kann. Es kann zum Beispiel ein Haftbefehl erlassen werden.
- Rechtsmittel
Sind entweder Sie oder die Staatsanwaltschaft mit dem Urteil nicht zufrieden, haben beide Seiten die Möglichkeit, nach der Urteilsverkündung Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung einzulegen. Dies geschieht in Form der Berufung bzw. Revision.
Sind Sie hingegen zufrieden mit dem Ergebnis, können Sie bzw. wir für Sie einen Rechtsmittelverzicht abgeben. Schließt sich die Staatsanwaltschaft dem an, ist das Urteil rechtskräftig und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Berufung und Revision haben aufgrund ihres Wesens als Rechtsmittel sowohl Devolutiveffekt, d.h., das Verfahren kommt in eine höhere Instanz, als auch Suspensiveffekt, d.h., dass keine Rechtskraft eintritt und die Vollstreckbarkeit gehindert ist.
Die Berufung richtet sich gegen Urteile erster Instanz, also gegen Urteile des Amtsgerichts. Bei einer Berufung wird die Sachlage erneut beurteilt, d.h. dass nochmals über das Strafverfahren in einer vollständigen Verhandlung mit Zeugen etc. entschieden wird.
Entschließen sich der Angeklagte und dessen Verteidiger zu einer Berufung, muss dies innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung geschehen.
Die Revision ist gegen Urteile des Landesgerichtes zulässig. Hierbei stehen vor allem Verfahrensfehler im Vordergrund. Bei der Revision handelt es sich um eine erneute schriftliche Verhandlung zwischen dem Richter, der Staatsanwaltschaft und dem Strafverteidiger, in welcher die Sachlage nochmals überdacht bzw. besprochen wird.
Entschließen sich der Angeklagte und dessen Verteidiger zu einer Revision, muss dies innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung geschehen.
Für wen gilt Jugendstrafrecht?
„Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.“ – § 1 JGG
Das Jugendstrafverfahren ist gekennzeichnet durch zahlreiche Abweichungen vom allgemeinen Strafrecht. Dies liegt daran, dass es beim Jugendstrafrecht weniger um eine Strafe und mehr um die Erziehung geht.
„Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“ – § 2 JGG
Zentrale Besonderheiten sind im materiellen Bereich die Frage der Verantwortlichkeit, die Vielzahl der Sanktionsformen und die Aufhebung fester Strafrahmen. Im Verfahrensrecht sind besonders herauszugreifen die Regeln zur Zuständigkeit, zu den Beteiligten und Beteiligtenrechten, zu Haftfragen und Rechtsmitteln sowie zur Frage der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung.
Die Verteidigung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden erfordert intensive Kenntnis des JGG, aber auch die Kenntnis psychologischer und soziologischer Zusammenhänge im Umgang junger Menschen untereinander und im Umgang junger Menschen mit der Erwachsenenwelt.
Wir treten im Jugendstrafrecht genauso wie im Erwachsenenstrafrecht unbedingt und uneingeschränkt für unsere Mandantschaft ein. Unsere Mandanten haben einen Anspruch auf Verteidigung in jeder Hinsicht ohne jede Ausnahme. In der Praxis bedeutet das, dass wir bei der Möglichkeit eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens infolge von Beweisschwierigkeiten der Ermittlungsbehörden, diese immer anvisieren, auch wenn aus erzieherischen Gründen eine Verantwortungsübernahme seitens des Jugendlichen möglicherweise wünschenswert wäre. Alles andere wäre Verrat an unserem Mandanten.
In allen strafrechtlichen Verfahren streben wir eine Erledigung der Sache ohne belastende Gerichtsverhandlung an.
Dies gilt insbesondere auch im Jugendstrafrecht.
Besonders hervorzugheben sind dabei die Möglichkeit einer so genannten „Diversion“, also der nicht förmlichen Erledigung des Verfahrens im Wege der Einstellung durch das Gericht oder durch Absehen von der Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft.
Hierbei sieht das JGG ein abgestuftes Vorgehen vor. Dieses reicht von schlichtem Absehen von der Verfolgung über Absehen von der Verfolgung nach Einleitung oder Durchführung erzieherischer Maßnahmen bis hin zur Abgabe an den Richter ohne Anklage aber mit der Anregung, Weisungen oder Auflagen zu erteilen und anschließend von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft abzusehen.
Nach offiziellen Statistiken gibt es pro Jahr rund eine Millionen Opfer von Straftaten. Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher sein.
Für Opfer einer Straftat ist das Institut der Nebenklage im Rahmen des Opferschutzes äußerst bedeutsam. Die Rolle eines Tatopfers beschränkt sich ohne Nebenklage in einem Strafprozess auf die Aussage als Zeuge. Damit wird den Gefühlen eines Verletzten nicht entsprochen und häufig führen die weiteren Erlebnisse im Strafverfahren zu einer Enttäuschung. Es vergehen oft Monate, ohne dass der Verletzte eine Nachricht erhält, wie der Stand des Verfahrens ist und ob es überhaupt zu einer Anklage kommt. In dieser Zeit ist der Verletzte allein und weiß nicht, wie es weitergeht.
Kommt es endlich zu dem Hauptverhandlungstermin, verbringt der Verletzte die meiste Zeit außerhalb des Gerichtssaals und bekommt von der eigentlichen Verhandlung nichts mit. Er sitzt, wie es immer wieder vorkommt, stundenlang auf harten Stühlen im Gerichtsflur, während im Sitzungssaal sein Fall verhandelt wird, ohne dass der Verletzte die Aussagen des Täters oder der Zeugen hört. Es passiert, dass der Verletzte – nach stundenlangem Warten auf dem Gerichtsflur – noch kurz durch das Gericht hereingerufen wird, mitgeteilt wird, die Sache sei erledigt, man habe sich geeinigt und ob denn tatsächlich Fahrtkosten für die Anfahrt zum Gericht angefallen seien.
Ein solches Erlebnis im Gericht lässt den Verletzten am Rechtsstaat verzweifeln.
Bei bestimmten Straftaten, z. B. Körperverletzung, Sexualstraftaten, Tötungsdelikten und Beleidigung können sich Verletzte – das sind alle, an denen eine der genannten Straftaten begangen worden ist – der Anklage als Nebenkläger anschließen (vgl. § 395 StPO) .
Dies bedeutet einen größeren Einfluss im Strafverfahren:
|
Insbesondere ist bedeutsam, dass der Rechtsanwalt des Nebenklägers vor der Hauptverhandlung die Strafakte – mit allen Vernehmungsprotokollen und Entscheidungen im Ermittlungsverfahren – lesen und sich so über die Verfahrenssituation und die vorliegenden Beweise informieren kann.
Der Staatsanwalt, insbesondere ein nicht mit der Sache kurz vor der Verhandlung beauftragter „Sitzungsstaatsanwalt“, kennt häufig gar nicht den Inhalt der Akten. Mit dem Hintergrundwissen des Anwaltes der Nebenklage kann entscheidender Einfluss auf das Verfahren genommen werden.
Für weitergehende Fragen, z.B. auch hinsichtlich Schmerzensgeld und Opferentschädigungsgesetz, sprechen Sie uns einfach an!
Das Thema Opferschutz wird von unserer Kanzlei mit besonderem Einfühlungsvermögen behandelt, da ein solches Verfahren für den Verletzten und häufig auch seine Familie eine große Belastung darstellt. Wir sind Mitglied im gemeinnützigen Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern „Weißer Ring“.
Andere Rechtsgebiete
Arbeitsrecht
Ihnen droht die Kündigung? Sie erhielten eine Abmahnung? Sie wollen sich gegen Mobbing wehren? Dies ist nur ein Teil unserer Kompetenzen im Arbeitsrecht.
MehrSozialrecht
Wir beraten und vertreten Sie als Privatperson, Unternehmer oder Verband in allen Bereichen des Sozialrechts.
Kompetent. Ehrlich. Gut.