Vor einigen Jahren kam ein Familienvater mit einer polizeilichen Vorladung in unsere Kanzlei. Die Polizei verdächtigte ihn, einen Unfall verursacht und dann wissentlich vom Unfallort geflüchtet zu sein. Er erzählte mir, dass er sich schon etwas in das ganze Thema eingelesen habe und nun große Angst um seinen Führerschein habe. Ohne Führerschein drohe ihm nämlich die Kündigung durch den Arbeitgeber. Dann stellte ich ihm die Frage, die jeder versierte Strafverteidiger stellt: Haben Sie schon mit der Polizei gesprochen?

Er erzählte mir, dass er schon mit der Polizei gesprochen hätte. Ein Freund hätte ihm dazu geraten, denn wenn man der Polizei nichts sagt, würde man sich doch verdächtig machen.

Diese Annahme ist falsch und eine Todsünde!

Leider ist es kein Einzelfall, dass Beschuldigte sich gegenüber der Polizei äußern, obwohl sie es nicht müssten. In diesen Verhören oder schriftlichen Stellungnahmen äußern sich Beschuldigte leider ungeschickt und graben sich unbewusst – man muss es so deutlich sagen – eine ganz tiefe Grube, aus der wir sie auch als versierte Strafverteidiger kaum noch retten können.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Familienvater endete mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot. Die Fahrerlaubnis, also den Führerschein, konnten wir ihm noch retten.

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In einem Strafverfahren geht es immer um die Frage, was als strafbar gilt und welche Rechtsfolgen Verstöße gegen Strafnormen haben. Viele dieser Strafnormen sind im Strafgesetzbuch geregelt. Daneben enthalten eine Vielzahl weiterer Gesetze eigene Straftatbestände, zum Beispiel das Betäubungsmittelgesetz oder das Waffengesetz.

Der Ablauf eines Strafverfahrens ist hauptsächlich in der Strafprozessordnung (StPO), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.

Auch Ordnungswidrigkeiten gehören zum Strafrecht. Aber wer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, hat sich damit aber noch nicht strafbar gemacht. Ordnungswidrigkeiten werden meist mit Bußgeldern geahndet, die durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.

Wir verteidigen Sie in allen Bereichen des  Strafrechts und dem Recht der Ordnungswidrigkeiten. Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarze ist seit dem Jahr 2000 Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Christoph Schwarze hat die entsprechende Prüfung mit der Gesamtnote „gut“ bestanden und wird den Fachanwaltstitel in naher Zukunft ebenso führen können.

Dazu erörtern wir mit unseren Mandanten diverse Strafverteidigungsstrategien und bringen diese in die Verhandlung ein, wie

  • Kriminaltechnik im Strafverfahren,
  • Beschleunigung überlanger Verfahrensdauer und Folgen der Terminierungspraxis,
  • Aktiver Verteidiger, Umgang mit Zeugen
  • Vernehmungsrecht und aussagepsychologische Erkenntnisse,
  • Beweisverwertungsverbote,
  • zeitgemäßes Beweisantragsrecht,
  • Besonderheiten bei der Revision unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung
  • Urteilsfolgen neben der Strafe.

Wir wollen in der Verhandlung ein möglichst sachliches und angenehmes Verhandlungsklima. Das hat selbstverständlich Grenzen und wird nicht zur Preisgabe von Ihren Interessen oder zu Unterwürfigkeit gegenüber dem Gericht führen. Wir werden aber erst, wenn wir den Eindruck haben, das Gericht sei voreingenommen oder Verfahrensrechte würden abgeschnitten, handeln und nicht von vornherein den Konflikt suchen.

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