Nach deutschem Recht genügt für eine Trennung die rein tatsächliche, vollständige Trennung von „Tisch und Bett“. Sie muss – anders als beispielsweise im italienischen Recht – nicht gerichtlich festgestellt werden.
Die Trennung setzt voraus, dass die Eheleute
- sich räumlich voneinander trennen. Dies kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen, wenn hier getrennte Bereiche bezogen werden.
- dies mit Trennungswillen tun, d.h. vorhaben, sich dauerhaft voneinander trennen wollen
TIPP: Bevor Sie sich von Ihrem Partner trennen, sollten Sie sich über die rechtlichen Folgen der Trennung klar werden. Zudem sollten Sie die Trennung möglichst gut vorbereiten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Ab wann kann ich geschieden werden?
Nach deutschem Recht kann die Ehe geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist. Die Zerrüttung der Ehe wird vermutet,
- bei einer einvernehmlichen Scheidung nach mindestens einjähriger Trennung
- bei einer streitigen Scheidung spätestens nach dreijährigem dauerhaftem Getrenntleben.
Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn
- die Ehegatten zumindest 1 Jahr dauerhaft voneinander getrennt leben
- sie beide den Willen vor Gericht äußern, geschieden werden zu wollen/der Antragsgegner der Scheidung zustimmt
- sie sich über alle wesentlichen Folgesachen geeinigt haben
Ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich, da eine der vorgenannten Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht vorliegt, kann dennoch nach einjähriger Trennung geschieden werden, wenn zumindest ein Ehegatte die Ehe ernsthaft ablehnt: Dann ist die Prognose für die Ehe negativ und der Richter wird die Ehe in der Regel auch gegen den Willen des anderen Ehegatten scheiden.
Ausnahmsweise kann die Ehe auch bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr geschieden werden, wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, trotz Trennung von Ihrem Partner weiter mit diesem verheiratet zu sein.
Was wird mit der Scheidung mitgeregelt?
Mit der Scheidung wird regelmäßig bei Ehen von einer Dauer über 3 Jahren ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften vorgenommen (= Versorgungsausgleich). Bei Ehen unter 3 Jahren Dauer findet dieser Ausgleich nur auf Antrag statt.
Alle übrigen Themen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung u.a.) werden nur dann bei Gericht behandelt, wenn einer der Ehegatten den entsprechenden Antrag stellt. Die meisten Anträge können nur durch einen Anwalt gestellt werden.
Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?
Die Dauer des Scheidungsverfahrens beläuft sich
- bei Ehen unter 3 Jahren Dauer ohne Antrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf ca. 3 -4 Monate
- bei Scheidungen mit Versorgungsausgleich auf mindestens rund 6 Monate
- sofern noch weitere Anträge gestellt werden (z.B. Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht usw) erhöht sich regelmäßig die Verfahrensdauer der Scheidung, sofern eine Entscheidung für den Fall der Scheidung erwirkt werden soll
Grundsätzlich bleiben beide Elternteile auch nach Trennung und Scheidung weiterhin die Eltern ihres Kindes/ihrer Kinder. Dies bedeutet, dass
- Sie grundsätzlich als Elternteil weiterhin berechtigt und verpflichtet sind, regelmäßigen Umgang mit Ihrem Kind zu haben
- Ihnen die elterliche Sorge für das Kind bis zu dessen 18. Lebensjahr gemeinsam zusteht, es sei denn die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge widerspräche dem Kindeswohl
- Sie grundsätzlich verpflichtet sind, Ihrem Kind Unterhalt zu leisten. Sofern Sie das Kind betreuen, leisten Sie durch Ihre Arbeit (z.B. Kochen, Putzen, Waschen usw.) Unterhalt in Natur. Der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nicht lebt, hat regelmäßig Unterhalt in bar (durch Geldleistungen) zu erbringen. Bis zur Volljährigkeit des Kindes sind der Unterhalt in Natur und der Barunterhalt gleichwertig.
Was bedeutet die gemeinsame elterliche Sorge?
Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass Sie ein Alleinentscheidungsrecht hinsichtlich aller alltäglichen Fragen haben, solange sich Ihr Kind bei Ihnen aufhält. Alle Fragen von wesentlicher Bedeutung für das Kind sind allerdings gemeinsam zu treffen.
Gibt es gesetzlich vorgeschriebene Umgangszeiten?
Nein. Die Häufigkeit des Umgangs mit Ihrem Kind hängt wesentlich davon ab, wie alt Ihr Kind ist und welche Regelung für die Entwicklung Ihres Kindes gut ist.
Als Standardregelung hat sich dennoch – insbesondere bei älteren Kindern – ein 14-tägiges Umgangsrecht an den Wochenenden sowie die hälftigen Schulferien herauskristallisiert.
Können Sie sich bezüglich des Umgangsrechts nicht einigen?
Dann muss das Gericht unter Einbeziehung des Jugendamtes eine Entscheidung treffen.
Sollten Sie begründete Bedenken haben, Ihr Ehegatte könnte mit Ihrem Kind ins Ausland ziehen, sollten Sie uns dringend kontaktieren. Wir werden dann für Sie entsprechende Sicherungsmaßnahmen erwirken.
Sofern Sie keinen notariellen Ehevertrag geschlossen und nach deutschem Recht geheiratet haben, leben Sie grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dieser Güterstand bedeutet
- die Beibehaltung getrennter Vermögensbereiche während der Ehe
- einen Ausgleichsanspruch dessen, der einen geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, bei Beendigung des Güterstandes
Der Güterstand wird dabei in der Regel beendet durch
- den Ausspruch des vorzeitigen Zugewinnausgleichs durch das Familiengericht
- die rechtskräftige Scheidung
- mit dem Tod eines Ehegatten
Wie berechnet sich der Zugewinnausgleichsanspruch?
Grundsätzlich wird das Vermögen am Tag der Eheschließung (= Anfangsvermögen) mit dem Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages (= Endvermögen) verglichen. Die Differenz von Endvermögen zu Anfangsvermögen ist der Zugewinn eines jeden Ehegatten.
Der Ausgleichsanspruch berechnet sich dabei nach folgender Formel:
Ausgleichsanspruch = 1/2 x (Zugewinn des einen Ehegatten – Zugewinn des anderen Ehegatten)
Dem Anfangsvermögen wird dabei auch zugerechnet, was ein Ehegatte während der Ehezeit geerbt hat oder von seinen Eltern geschenkt bekommen hat. Dabei ist zu beachten:
Je höher das Anfangsvermögen, desto niedriger der Zugewinn, desto geringer ein etwaiger zu befriedigender Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten
Hier ist zu unterscheiden zwischen
- Kindesunterhalt (der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt)
- Ehegattenunterhalt (zum einen für die Zeit der Trennung, zum anderen für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung)
- Elternunterhalt (den Kinder ihren bedürftigen Eltern schulden)
Der Kindesunterhalt ergibt sich – insbesondere für minderjährige Kinder – aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Diese ist im Internet unter der homepage des OLG Düsseldorf veröffentlicht und einzusehen.
Bitte beachten Sie: In welche Einkommensgruppe Sie einzustufen sind, ergibt sich aus Ihrem bereinigten, durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Wie sich Ihr Einkommen konkret bereinigen lässt, besprechen wir gerne mit Ihnen.
Der Ehegattenunterhalt errechnet sich nach vorherigem Abzug etwaigen Kindesunterhalts wie folgt:
3/7 x (bereinigtes Einkommen des Unterhaltspflichtigen – Eigeneinkommen des Unterhaltsgläubigers)
Ob und wie lange Ihnen oder Ihrem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, muss im konkreten Einzelfall ermittelt werden.
Unser Tipp: Neben dem Elementarunterhalt können Sie bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch Krankenvorsorge- und Altersunterhalt geltend machen.
Sofern Sie leistungsfähig und Ihre Eltern bedürftig sind, schulden Sie möglicherweise auch Elternunterhalt.
Was Sie hierbei beachten müssen und wie sich dieser Unterhaltsanspruch ermittelt, besprechen wir mit Ihnen gerne.