Bei den nachfolgenden klassischen Rechtsproblemen vertreten wir Ihre Interessen als Vermieter oder Mieter:
- Mietzahlung, -minderung und -erhöhung
- Nebenkostenabrechnung
- Mietgebrauch, z.B. Fragen des Zutrittsrechts, der Tierhaltung oder Störung des Hausfriedens
- Mietmängel, Schadensersatz und andere Mängelrechte
- Beendigung des Mietvertrages und Räumungsklage
Unser täglicher Umgang mit mietrechtlichen Mandaten erfordert erhöhtes Fingerspitzengefühl. Schließlich geht es immer um das Zuhause von Mietern und um Eigentum und vielleicht Altersvorsorge für Vermieter. Beide können teilweise ganz unterschiedliche Interessen haben.
Gerichte mussten deshalb schon entscheiden, ob Schnarchen eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt, ob 27 Ameisen das Recht zur Mietminderung geben oder ob Igel Haustiere sind.
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Amtsgericht Sinzig: Eigenbedarfskündigung wirksam, wenn der Vermieter schnarcht
„Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Die Voraussetzungen des Eigenbedarfs liegen vor. Der Vermieter die Wohnung selber, wenn er sie selbst nutzen will und wenn er dafür vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Vermieter an einem chronischen Schnarchen leidet. Für das Gericht ist es nachvollziehbar und vernünftig, dass der Vermieter einen weiteren Raum zur Eigennutzung wünscht, in dem seine Frau getrennt von ihm schlafen kann. Seine Frau hat überzeugend dargetan, dass sie aufgrund des Schnarchens nicht mehr im gemeinschaftlichen Schlafzimmer schlafen kann, sondern die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer verbringt. Sie hat auch überzeugend dargetan, dass sie bereits aufgrund dieser Situation an erheblichem Schlafmangel leidet, der sogar bereits zu gesundheitlichen Schwierigkeiten bei ihr geführt hat. Es ist daher insgesamt nachvollziehbar und vernünftig, dass der Vermieter die vom Mieter bewohnte Wohnung selbst bzw. für seine Familienangehörigen nutzen will.“
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Amtsgericht Köln: 27 Ameisen rechtfertigen keine Mietminderung
„Der Mietzinsanspruch für die Monate Juni bis Oktober 1997 in Höhe des von dem Mieter einbehaltenen Betrages besteht, da der Mietzins nicht gemindert ist.
Bei dem in der Aufstellung des Mieters enthaltenen Auftreten von Ameisen in der Wohnung handelt es sich lediglich um eine unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Dies wird daraus deutlich, dass im Juni an insgesamt sieben Tagen jeweils eine bzw. zwei Ameisen aufgetreten sind, im Juli an drei Tagen jeweils eine bzw. zwei Ameisen, im August lediglich an zwei Tagen, im September an einem Tag zwei und an einem Tag drei Ameisen, im Oktober an einem Tag vier Ameisen und im November an drei Tagen jeweils eine Ameise. Dieses geringe Auftreten stellt auch nicht deshalb einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, weil es sich nach dem Vortrag des Mieters um Spaherameisen handeln mag, die möglicherweise eine Vorhut für eine Besiedlung des Gebietes mit Ameisen bilden. Denn solange diese Besiedlung nicht konkret eingetreten ist und zu einem vermehrten Auftreten von Ameisen in der Wohnung führt, ist der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht beeinträchtigt.“
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Amtsgericht Spandau: Igel sind keine Haustiere
„Die Mieter ist verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an die Vermieter herauszugeben, da die fristlose Kündigung wirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis beendet hat.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass in der monatelangen Unterbringung von mehreren Igeln in Wohnräumen und auf dem Balkon eine mietvertragliche Pflichtverletzung liegt. Zwar der Mietvertrag die Erlaubnis zur Kleintierhaltung wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere – gemeint sind typische Haustiere, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden können. Igel sind jedoch keine typischen Haus- sondern Wildtiere, die zwar klein sind, aber Gerüche absondern, was bekannt ist, die speziell Tieren eigen sind, die in freier Natur leben. Diese “ Wildgerüche“ sind von permanenter Natur und können auch durch Wände und Wohnungstüren in angrenzende Wohnungen ziehen. Von daher ist die Beherbergung dieser Tiere in Wohnungen von vornherein problematisch.
Ganz sicher ist eine übermäßige Tierhaltung, die zur Belastungen und unbilligen Belästigungen der Mitbewohner führt, nicht mehr von einem vertragsgemäßen Wohngebrauch gedeckt. Dies verlangt schon der Hausfriede, da es unter anderem zu den Pflichten des Vermieters gehört, den unbeschwerten und störungsfreien Wohngebrauch auch denen zu gewähren, die keine derartigen Tiere in ihrer Nähe haben wollen, bzw. mit Abscheu, Ekel, Angst usw. reagieren.
Es hätte hier sicherlich kein Probleme bestanden, ein Tier vorübergehend in der Wohnung gesund zu pflegen. Die Mieterin hat jedoch unstreitig deutlich mehr als einen Igel über einen längeren Zeitraum, nämlich wohl hauptsächlich in der Winterzeit, in der Wohnung aufgenommen und auf die drei Abmahnungen der Vermieter bis zuletzt im Prozess in keiner Weise reagiert und insbesondere auch keine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass die Igelhaltung zukünftig unterlassen würde, sondern nur mitgeteilt, es befänden sich aktuell keine Igel in der Wohnung (wahrscheinlich witterungsbedingt.“
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