Wir beraten und vertreten Sie als Privatperson, Unternehmer oder Verband in allen Bereichen des Sozialrechts.
Auch wenn immer neue Vorschriften Leistungen begrenzen oder Erkrankungen und Behinderungen bagatellisieren, ist unsere Erfolgsquote im Sozialgerichtsprozess hoch.
Wir stellen ständig fest, dass behördliche Bescheide mit vorgefertigten Textbausteinen im Massenverfahren erlassen worden sind, ohne auf die Belange des Einzelfalles einzugehen.
Hierbei wird § 2 Absatz 2 SGB I nicht beachtet, der sinngemäß wie folgt lautet:
„Bei der Auslegung des Sozialgesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“
Es kommt regelmäßig zu immer gleichen Entscheidungen von Sachbearbeitern, Betriebsprüfern oder sogenannten Kundenbetreuern, die rechtswidrig sind.
Selbst wenn abweichende Entscheidungen der Sozialgerichte bereits mehrfach ergangen sind und bekannt sein müssten, wird sich weder an das Gesetz noch an die Rechtsprechung gehalten. Häufig werden nicht einmal die behördeninternen Richtlinien und Vorgaben beachtet.
Zudem versucht der Staat durch Beitragsnachforderungsbescheide, Aufhebungsbescheide und Sanktionen, häufig in Verbindung mit der Einleitung eines Strafverfahrens, Druck aufzubauen und Kosten einzusparen.
Fest steht: Sozialbetrug ist strafbar und das Risiko, dabei ertappt zu werden, ist erheblich gestiegen. Denn seit April 2005 erhalten eine Vielzahl von Behörden im Wege des Datenabgleichs Zugriff auf Bankdaten.
Auch bei einer Strafanzeige im Sozialrecht gilt genau wie im allgemeinen Strafrecht:
Keineswegs auf eine behördliche Vorladung dort erscheinen. Vielmehr sollte der Betroffene die Möglichkeit nutzen, mit Hilfe eines Anwaltes Akteneinsicht zu beantragen, um den Ermittlungsstand in Erfahrung zu bringen.
Unsere Kanzleiräume in Erkrath-Hochdahl haben einen behindertengerechten Zugang sowie eine behindertengerechte Einrichtung.
Allgemeines Sozialrecht, SGB I und SGB X
Betriebsprüfung, Lohnsteuerhaftungsbescheide, Nachforderungen, Vorsatz/Fahrlässigkeit, Korrektur von Entscheidungen, Statusverfahren, Überprüfungsverfahren, BAföG, BAB, Kindergeld, Verjährung, Bußgeld/Strafverfahren
Arbeitslosengeld II (ALG II), SGB II / Hartz IV
Berechnung des Regelsatzes, Verstöße gegen Eingliederungsvereinbarungen, Nichteinhalten von Terminen, zumutbare Arbeit, Sanktionen, Mehrbedarf, U 25 Problematik, Berücksichtigung von Vermögen, Unterkunftskosten, Bedarfsgemeinschaft, einmalige Beihilfen, 1 € Jobs, Härtefälle, Bußgeld/Strafverfahren
Arbeitslosengeld I (ALG I), SGB III
Berechnung des Anspruchs, Sanktionen, Sperrzeiten, Minderung des Arbeitslosengeldes, zumutbare Arbeit, Erstattungspflicht des Arbeitgebers § 147a SGB III für ältere Arbeitslose, Bußgeld/Strafverfahren
Krankenversicherung, SGB V
Leistungen, Versicherungspflicht, Beiträge, Behandlungsfehler
Rentenversicherung, SGB VI
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
Unfallversicherung, SGB VII
Arbeitsunfall, Berufskrankheiten, Verletztengeld, Rente
Schwerbehinderung, SGB IX
Grad der Behinderung nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Grundlagen der Versorgungsmedizinverordnung;
Bewilligung der Merkzeichen G, aG, B, H, RF, Bl, Gl;
Besonderheiten der medizinischen Begutachtung im Sozialrecht;
Gleichstellung mit Schwerbehinderten im Arbeitsrecht, § 68 SGB IX;
Sonder-Kündigungsschutz Schwerbehinderter im Arbeitsrecht
Pflegeversicherung, SGB XI
Einordnung in die Pflegestufe I, II oder III, Pflegegeld
Sozialhilfe, SGB XII
Einsatz von Vermögen, Sanktionen, Elternunterhalt, Bußgeld/Strafverfahren
Um Ihnen einen Überblick über das Verfahren bei einem deutschen Sozialgericht zu verschaffen, möchten wir Ihnen ergänzend den folgenden Leitfaden an die Hand geben:
Bevor Klage zum Sozialgericht erhoben werden kann, muss gegen einen Bescheid der Behörde Widerspruch erhoben werden. Die Behörde überprüft den Bescheid und hilf dem Widerspruch manchmal ab. In der Regel erlässt die Behörde aber einen Widerspruchsbescheid.
Dieses Widerspruchsverfahren heißt im Juristendeutsch auch sozialgerichtliches Vorverfahren und ist zwingende Voraussetzung für ein Klageverfahren.
Wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt, muss innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Mit der Klage kann auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt werden.
Über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet derselbe Richter, der auch über die Klage entscheidet. Grund dafür ist, dass die Prozesskostenhilfe anders als die Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit, von den Erfolgsaussichten der Klage abhängt.
Für die Prozesskostenhilfe muss für jeden Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt werden (unbedingt das Merkblatt zum PKH-Antrag lesen). Achtung: die Erklärung muss sehr sorgfältig und vollständig ausgefüllt sein, da das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits deswegen ablehnen kann, wenn der Antragsteller fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Änderungen bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Gericht unaufgefordert mitgeteilt werden und das Gericht kann die Bewilligung später noch überprüfen und aufheben, wenn es Änderungen gab.
Das Gericht bestätigt den Eingang der Klage mit einer Eingangsmitteilung, übersendet die Klage mit gleicher Post an die Gegenseite und fordert diese zur Stellungnahme auf.
Das Sozialgerichtsverfahren ist ein Amtsermittlungsverfahren. Das heißt, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) und die klagende und beklagte Partei werden zwar vom Sozialgericht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung herangezogen, sie müssen aber nicht selbst die Beweismittel beibringen und z.B. auch nicht selbst Gutachten einholen.
Bei allen Klageverfahren lässt sich das Sozialgericht von der Behörde die Verwaltungsakten schicken und kennt daher in der Regel deren Inhalt.
Insbesondere bei Klagen mit medizinischem Bezug (wenn es um Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Pflegebedürftigkeit, Rehamaßnahmen, Schwerbehinderung, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten etc. geht), schickt das Sozialgericht einen medizinischen Klägerfragebogen.
Dieser muss sorgfältig ausgefüllt werden. Insbesondere bei Klagen wegen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsminderungsrenten fordert das Sozialgericht in einem besonderen Klägerfragebogen (beruflich und medizinisch) auch Angaben zum beruflichen Werdegang.
Auf Grundlage dieses Klägerfragebogens schreibt das Sozialgericht die Ärzte, Krankenhäuser oder andere Leistungsträger an. Deshalb ist es wichtig, dort die Angaben vollständig und lesbar zu machen, da das Gericht sonst nur schwer Auskünfte einholen kann.
Der Fragebogen enthält auch eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht, da ohne diese die Ärzte auch dem Sozialgericht keine Auskunft geben dürften.
Wenn das Sozialgericht auf Grundlage des Klägerfragebogens Ermittlungsbedarf in medizinischer Hinsicht sieht, beauftragt es einen ärztlichen Sachverständigen mit einem Beweisbeschluss und formuliert Fragen an diesen. Ein ärztliches Sachverständigengutachten im Sozialgerichtsverfahren ist in der Regel recht umfangreich und muss den Standards der wissenschaftlich-medizinischen Lehrmeinung entsprechen. Der Gutachter beantwortet in dem Gutachten die Beweisfragen des Gerichts. Die Antworten müssen auf Grundlage der im Gutachten erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet sein.
Zu dem Ergebnis des Gutachtens können beide Parteien Stellung nehmen und auch ergänzende Fragen stellen. Wenn das Gutachten eindeutig ausfällt, kann es zu einem Anerkenntnis oder Vergleichsangebot der beklagten Behörde kommen, oder das Gericht fragt an, ob die Klage zurückgenommen wird, oder mit welcher Begründung die Klage fortgesetzt wird.
Wenn das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten ein Ergebnis hat, mit dem die klagende Partei nicht einverstanden ist, kann sie einen Antrag auf ein sogenanntes Privatgutachten stellen. Das Sozialgericht muss dann von einem bestimmten Arzt, der benannt werden kann, ein weiteres Gutachten einholen. Dafür muss allerdings die klagende Partei selbst einen Vorschuss zahlen, der nur dann erstattet wird, wenn das Gutachten zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat.
Wenn das Sozialgericht seine Sachverhaltsermittlung abgeschlossen hat und beide Seite sich schriftlich zu allem Wesentlichen geäußert haben, setzt das Gericht eine mündliche Verhandlung an oder einen Erörterungstermin, wenn noch Fragen im persönlichen Gespräch mit den Beteiligten geklärt werden sollen. Wenn die klagende Partei sich nicht ausreichend in deutscher Sprache verständigen kann lädt das Gericht auf Antrag einen Dolmetscher.
In der mündlichen Verhandlung ist das Gericht mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, die alle mit gleichem Stimmrecht entscheiden. Allerdings kommt es nur selten vor, dass die ehrenamtlichen Richter den Berufsrichter überstimmen.
In der mündlichen Verhandlung trägt der Berufsrichter zuerst den Sachverhalt vor, dann erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Rechtliche und tatsächliche Aspekte werden erörtert. Anschließend werden die Anträge (Klageantrag und Klageabweisungsantrag) gestellt.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet im Anschluss die Urteilsformel (den Tenor) und begründet das Urteil kurz. Das eigentliche vollständige Urteil wird erst einige Zeit später übersandt. Die Berufungsfrist gegen das Urteil beginnt erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
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