Der kranke Arbeitnehmer – welche Fragen darf der Arbeitgeber stellen?

Wir stellen in unserer Beratungspraxis immer wieder fest, dass vereinzelt die Auffassung vertreten wird, der Arbeitgeber habe bei Erkrankung von Arbeitnehmern kein Auskunftsrecht. Das ist nicht korrekt. Der Arbeitgeber hat diverse Auskunftsrechte, von denen wir nachfolgend exemplarisch drei klassische erlaubte Fragen vorstellen wollen.

„Wie lange sind Sie vermutlich krank?“

Der Arbeitnehmer schuldet gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz eine eigene Einschätzung der Dauer der Erkrankung im Rahmen einer „laienhafte Selbstdiagnose“. Grund: Der Arbeitgeber muss disponieren und evtl. Ersatzkräfte einsetzen muss. Wenn der Arbeitnehmer unsicher ist, muss er sich bei seinem Arzt informieren.

„Kann es sein, dass Sie mit Ihrem Verhalten zur Erkrankung beigetragen haben?“

Der Arbeitnehmer hat bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er verliert den Anspruch aber, wenn ihn an der Erkrankung ein Verschulden trifft. Grobe Fahrlässigkeit reicht aus. Sport ohne übliche Sicherheitsvorkehrungen oder eine Autofahrt unter Alkoholeinfluss zählt etwa dazu. Der Arbeitnehmer muss die Frage wahrheitsgemäß beantworten und riskiert ansonsten eine fristlose Kündigung.

„Sind im Verlauf Ihrer Arbeitsunfähigkeit bestimmte Termine einzuhalten oder Aufgaben zu erledigen, die von anderen wahrgenommen werden?“

Hinweise auf Termine und zu erledigende Arbeiten sind vom Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer hat auch in Krankheit eine Treuepflicht zu seinem Arbeitgeber und muss sich nach Kräften bemühen, Schaden abzuwenden, der durch seine Erkrankung entsteht oder entstehen könnte.