Maskenpflicht und Maskenverbot im Gericht

Nach zwei Jahren Pandemiegeschehen ist die Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr in allen Bereichen des öffentlichen Lebens Pflicht.

Was bedeutet das für Termine vor Gericht?

Grundsätzlich hat das Richter das „Hausrecht“.

In § 176 GVG heißt es dazu:

  1. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
  2. An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

Viele Richter und Richterinnen haben in den vergangenen Monaten darauf bestanden, dass die Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Nachdem nun die Maskenpflicht nicht mehr in ihrer ursprünglich sehr strikten Anwendung gilt, stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Sitzungsteilnehmer eine Maske tragen will, der Richter dies aber verbietet, ggf. unter Hinweis auf § 176 Absatz 2 GVG (Verhüllen des Gesichts).

Tatsächlich gibt es dafür bereits einen ersten Präzedenzfall. Ein Amtsgericht hatte einen Rechtsanwalt zum Ablegen der Maske aufgefordert, was dieser verweigerte. Daraufhin hob das Amtsgericht den Sitzungstermin auf. Der Rechtsanwalt lehnte daraufhin das Gericht wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Für uns sehr überraschend wies auch das Landgericht Meiningen (Beschluss v. 15.07.2021 – 4 T 144/21) die daraufhin eingelegte sofortige Beschwerde zurück mit der Begründung, der Amtsgericht habe nicht willkürlich gehandelt.

Sinn und Zweck des § 176 GVG ist, dass das Gericht sich vergewissern kann, dass es auch die Person zu Gesicht bekommen hat, die es geladen hat. Außerdem soll das Gericht aus dem Gesichtsausdruck der Person Rückschlüsse für die Beweiswürdigung ziehen können.

All diese Zwecke sind bei einem Maskenverbot für den Rechtsanwalt nicht erfüllt. Bei Anwälten muss weder deren Identität festgestellt werden, noch muss mit ihnen eine Beweiswürdigung durchgeführt werden. Das Maskenverbot dient also keinem Zweck, ist damit willkürlich und begründet damit auch die Besorgnis der Befangenheit.

Angesichts der nach wie vor verbleibenden Gesundheitsrisiken halten wir das Tragen einer Schutzmaske durch Rechtsanwälte während der Verhandlung im Regelfall für zulässig.

Für Parteien und Zeugen gilt, solange die Pandemie nicht überstanden ist, grundsätzlich das gleiche, es sei denn, sie werden im Rahmen des Verfahrens im Saal befragt. Es empfiehlt sich deshalb, falls man die Maske unbedingt tragen möchte, ein ärztliches Attest hinsichtlich der individuellen Gesundheitsgefährdung mitzubringen.

Weiterhin gilt:
Bleiben Sie gesund!