Was tun, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis droht?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt bzw. nur wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wurde.

Außerdem verlangt das Gesetz (§ 69 Abs. 1 StGB), dass sich aus der Tat ergeben muss, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Die Anlasstat muss also eine Straftat sein. Handelt es sich bei der Anlasstat um die Tatbestände der Gefährdung im Straßenverkehr (§ 315c StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) oder ist in Bezug auf die genannten Taten ein Vollrausch (§ 323a StGB) verwirklicht, ist der Täter gem. § 69 Abs. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Die Praxis zeigt, dass die Staatsanwaltschaft und Gerichte diese Regelvermutung ernst nehmen und streng anwenden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis führt dazu, dass die verwaltungsrechtliche Erlaubnis selbst aufgehoben wird, also quasi so, als würde eine waffenrechtliche Erlaubnis aufgehoben. Das Fahrverbot gemäß § 44 StGB belässt Ihnen die Fahrerlaubnis, untersagt aber das Fahren. Ist die Fahrerlaubnis einmal entzogen, muss eine Neuerteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Gericht eine Sperrfrist fest, innerhalb derer keine Fahrerlaubnis mehr neu erteilt werden darf. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 StGB).

Die Regelvermutung kann durch gute Verteidigerarbeit widerlegt werden. Ansatzpunkte sind dabei die Tat oder besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters. Wird beispielsweise eine Unfallflucht vorgeworfen, ist intensiv und ggf. mit Hilfe von Sachverständigen abzuklären, ob der Täter den Unfall überhaupt mitbekommen hat oder ob es bedeutender Sachschaden entstanden ist.

Im Zusammenhang mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort kommt es im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB darauf an, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Ist nur ein Sachschaden entstanden, muss dieser somit „nicht unerheblich“ sein.

Ein weiterer erfolgsversprechender Ansatz kann sein, die Zeit zwischen der Tat und dem Gerichtstermin für verkehrspsychologische Schulungen zu nutzen, um die „Ungeeignetheit“ nachträglich zu beseitigen. Denn maßgeblich für die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung, nicht der Zeitpunkt der Tat. Auf Grund unserer jahrelangen Erfahrungen haben wir Kontakte zu den entsprechenden Anbietern solcher Schulungen. Sprechen Sie uns gerne an.