Das „Whistleblower-Gesetz“ ist in Kraft

Deutschland hat die überfällige Umsetzung der europäischen „Whistleblower-Richtlinie“ mit dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) durchgeführt.

Welche Konsequenzen dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat, möchten wir kurz skizzieren.

Worum es geht

Wenn Arbeitnehmer Kenntnis von Rechtsverstößen des Arbeitgebers erhalten, sind sie in einem Dilemma. Muss ich das melden? Was passiert, wenn ich das melde? Bin ich meinem Arbeitgeber zur Loyalität verpflichtet?

Hinweise von Whistleblowern können wertvoll sein, weil sie dazu beitragen können, Rechtsverstöße aufzudecken oder zu verhindern. Der politische Wille sieht daher vor, Arbeitnehmer zu schützen, die Missstände mitteilen. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen und Behörden, sichere Meldewege einzurichten und verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber.

Wer betroffen ist

Das HinSchG schützt alle Beschäftigten, also Arbeitnehmer, Auszubildende und findet auch Anwendung auf Beschäftigungsverhältnisse in öffentliche Behörden.

Das HinSchG gilt für Beschäftigungsgeber jeder Größe. Unternehmen werden also bereits ab dem ersten Beschäftigten erfasst. Die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweise gilt nur für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten.

Welche Meldestelle es gibt

Das Gesetz unterscheidet zwischen internen und externen Meldestellen. Externe Meldestellen richten Bund und Länder ein, interne Meldestelle müssen Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten einrichten.

Wann die Presse eingeschaltet werden kann

Das HinSchG regelt auch die „Offenlegung von Informationen“. Damit ist die Veröffentlichung von Informationen, etwa über die Presse, gemeint. Die Offenlegung ist aber nach dem HinSchG nur in eng umrissenen Ausnahmefällen als „letztes Mittel“ zulässig, etwa, wenn zuvor nach einer externen Meldung keine ausreichenden Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls irreversible Schäden eintreten.

Welche Fristen gelten

Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle besteht für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sofort, mit dem Inkrafttreten des HinSchG, also bereits ab dem 02. Juli 2023. Konsequenzen bei Nichteinhaltung drohen aber erst ab Dezember 2023.

In Unternehmen mit mindestens 50, aber weniger als 250 Beschäftigten besteht die Verpflichtung zum Betrieb einer internen Meldestelle erst ab Dezember 2023.

Die übrigen Regelungen des HinSchG gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli 2023. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz ihre Arbeit aufnehmen.

Was bei einer Falschmeldung droht

Eine Haftung für „Falschmeldungen“ besteht nur für bewusst falsche Meldungen oder für solche, die der Hinweisgeber selbst für eher unzutreffend hält. Falls Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bestanden, der Hinweisgeber also hinreichenden Grund für die Annahme meldewürdigen Sachverhaltes hat, geht der Schutz des Hinweisgebers vor. Eine Schadensersatzpflicht scheidet aus – auch wenn sich die Annahme des Hinweisgebers im Nachhinein doch noch als unzutreffend herausstellt.