Zur Strafbarkeit von Giftködern

Zur Strafbarkeit von Giftködern

Am Wochenende war ich mit meinem Hund Frodo in einem Waldgebiet spazieren. Wenige Tage später las ich in den sozialen Medien, dass genau in diesem Waldgebiet so genannte Giftköder ausgelegt worden seien.

Frodo hatte, ganz entgegen seiner Gewohnheit, nicht jeden beweglichen Gegenstand in den Fang genommen, sodass ich mir keine großen Sorgen machte.

Ich habe mir dies zum Anlass genommen, an dieser Stelle kurz über die rechtlichen Folgen von Giftködern zu informieren.

Auslegen von Giftködern ist eine Straftat, nämlich eine versuchte Sachbeschädigung. Bestraft wird eine solche Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.

Wenn ein Tier zu Schaden kommt, greift das Tierschutzgesetz. Dort ist geregelt, dass jemand, der „ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet“ oder „einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Hundehasser haben natürlich keinen vernünftigen Grund. Dieser Passus bezieht sich z.B. nur auf Schädlinge, die von Kammerjägern getötet werden.

In meinem Fall vom Wochenende wurde Tortellini mit Rattengift gefüllt. Nicht ausgeschlossen ist, dass davon auch kleine Kinder etwas zu sich nehmen können. Kommen Menschen durch Giftköder zu schaden, ist mindestens eine gefährliche Körperverletzung denkbar.