Die Reformpläne der großen Koalition im Arbeitsrecht

Die schwarze-rote Bundesregierung hat einige erste Weichenstellungen im Arbeitsrecht vorgenommen. Welche Änderungen beschlossen worden sind und war wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht davon halten, haben wir Ihnen kurz und übersichtlich zusammengefasst:

 

Vertragliche Aushebelung des Kündigungsschutzgesetzes

Üblicherweise benötigt der Arbeitgeber ab einer Betriebsgröße von 10 Mitarbeitern und einer individuellen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten einen Kündigungsgrund. Ab einem Jahreseinkommen von rund 177.450 Euro will die Koalition ab dem 1. Januar 2027 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption ermöglichen. Dies führt zu einer Flexibilisierung im Höchsteinkommenssektor, die für die betroffenen Unternehmen neue arbeitsvertragliche Gestaltungsoptionen bedeuten. Konkret: Bereits im Arbeitsvertrag wird eine Abfindungszahlung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Absolut unklar bleibt, ob in dieser Konstellation etwaige Ansprüche auf Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegen. Darüberhinaus ist auch unklar, inwieweit eine Beendigung nach der neuen Regel möglich ist, wenn der betroffene Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt (Schwerbehinderung, Schwangerschaft). Eine wirkliche Auswirkung auf die Praxis vermuten wir aber nicht, weil der betroffene Personenkreis sehr gering ist.

 

Abfindung soll steuerlich privilegiert werden

Spürbare Auswirkungen wird haben, dass Abfindungen steuerlich umso stärker privilegiert werden, je schneller Arbeitnehmer eine neue Stelle antreten. Dies dürfte jedoch gleichzeitig neue Folgeprobleme bei der konkreten Geltendmachung dieser steuerlichen Begünstigungen auslösen. Wir empfehlen dringend, den für die steuerliche Begünstigungen erforderlichen Mitwirkungspflichten umfassend nachzukommen.

 

Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und AU ab Tag 1

Nach dieser Regel wurde die telefonische Krankschreibung, die während der Pandemie eingeführt wurde, wieder kassiert. Zugleich wird nun auch gesetzlich, wie schon teilweise individual- oder tarifvertraglich, verlangt, bereits am Tag 1 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  zu erhalten. Bei beiden Regelungen handelt es sich nach unserer Auffassung um politische Entscheidungen. Wir empfehlen, sich den neuen Regeln entsprechend krank zu melden, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.